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   VG Berlin, 22.04.2022 - 1 L 152.22   

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VG Berlin, 22.04.2022 - 1 L 152.22 (https://dejure.org/2022,12212)
VG Berlin, Entscheidung vom 22.04.2022 - 1 L 152.22 (https://dejure.org/2022,12212)
VG Berlin, Entscheidung vom 22. April 2022 - 1 L 152.22 (https://dejure.org/2022,12212)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2017 - 3 S 84.17

    (Kein) Familiennachzug syrischer Familienangehöriger im vorläufigen

    Auszug aus VG Berlin, 22.04.2022 - 1 L 152.22
    Begehrt ein Antragsteller - wie hier - die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 17.10.2017 - 3 S 84.17 / 3 M 105.17, juris Rn. 2 und vom 28.04.2017 - 3 S 23.17 u.a., juris Rn. 1; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2017 - 3 S 23.17

    Versagung der Erteilung eines Visums zwecks Familiennachzugs im vorläufigen

    Auszug aus VG Berlin, 22.04.2022 - 1 L 152.22
    Begehrt ein Antragsteller - wie hier - die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 17.10.2017 - 3 S 84.17 / 3 M 105.17, juris Rn. 2 und vom 28.04.2017 - 3 S 23.17 u.a., juris Rn. 1; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.).
  • VG Berlin, 01.08.2022 - 1 L 193.22

    Carsharing im Land Berlin vorerst keine Sondernutzung

    Begehrt ein Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (st. Rspr. der Kammer, siehe nur Beschluss der Kammer vom 22. April 2022 - VG 1 L 152/22, juris Rn. 7 f.).
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